Statuten des Vereins „Plattform digitales Salzburg“

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeit des Vereins

  • Der Verein führt den Namen „Plattform Digitales Salzburg“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele.

§2: Zweck des Vereins

  • Der Verein „Plattform Digitales Salzburg“ bezweckt
  • Die Förderung der Zusammenarbeit der Partner am Standort Salzburg, um eine Stärkung der gemeinsamen Potenziale seiner Mitglieder zu erreichen.
  • Die Konvergenz der Medien durch seine Aktivitäten zu unterstützen.
  • Die Förderung und Entwicklung von Pilotprojekten im Bereich der digitalen Medien.
  • Die Förderung der Information und Bewusstseinsbildung im Bereich der digitalen Medien.

§3: Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks

  • Der Verein bedient sich sowohl ideeller Mittel seiner Mitglieder, wie Vorträge, Diskussionsveranstaltungen, Publikationen, Fachseminare, als auch finanzieller Mittel.
  • Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus
  • Mitgliedsbeiträgen
  • Förderungen
  • Sonstige Einnahmen

§4: Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Vereins können physische oder juristische Personen sein.
  • Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Eine Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  • Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand für das folgende Kalenderjahr bis 30. September schriftlich mitzuteilen.Der Ausschluss eines Mitglieds muss einstimmig durch den Vorstand beschlossen werden, wobei das vom Ausschluss betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt ist. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.

§5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern zu.
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  • Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  • Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  • Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge verpflichtet, wenn die Generalversammlung solche beschließt.

§6: Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 7 und 8), der Vorstand (§§ 9 und 10), die Rechnungsprüfer (§ 11) und das Schiedsgericht (§ 12).

§7: Die Generalversammlung

  • Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
  • Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand schriftlich innerhalb von vier Wochen einberufen werden, sie muss auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden.
  • Die Mitglieder müssen mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich über Ort, Zeit und Tagesordnung informiert werden. Anträge zur Tagesordnung müssen 5 Tage vor dem Sitzungstermin der Generalversammlung eingebracht werden.
  • Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  • Der Vorstandsvorsitzende (Präsident) leitet die Generalversammlung. In seiner Abwesenheit übernimmt der Vizepräsident bzw. ansonsten das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
  • Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder vollzählig anwesend sind. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so beginnt sie 30 Minuten später und ist jedenfalls beschlussfähig.
  • Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • An der Generalversammlung können über Vorschlag des Vorstands auch weitere Personen teilnehmen.

§8: Aufgaben der Generalversammlung

  • Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehaltenEntgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
  • Entlastung des Vorstands.
  • Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag.
  • Bestellung und Enthebung des gesamten Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder. Dazu muss die Generalversammlung über eine Zweidrittelmehrheit verfügen.
  • Beschlussfassung über Statutenänderung oder die freiwillige Auflösung des Vereins.

§9: Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.
  • Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  • Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  • Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  • Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  • Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§10: Aufgaben des Vorstands

  • Insbesondere sind dies die folgenden Aufgaben
    1. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
    2. Der Vorstand leitet den Verein. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    3. Vorbereitung und Einberufung von ordentlichen und von außerordentlichen Generalversammlungen.
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens, Beschlussfassung über Aufwendungen.
    5. Errichtung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen mit dem Verein.
  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
  • Der Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Insbesondere vertritt er den Verein nach außen.
  • Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  • Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

§11: Rechnungsprüfer

  • Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  • Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  • Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 9 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§12: Schiedsgericht

  • Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  • Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§13: Auflösung des Vereins

  • Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung (Schlussversammlung) und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Die Schlussversammlung hat einen Liquidator zu bestellen und darüber zu beschließen, welchem gemeinnützigen Zweck das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.